§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr des Vereins
1. Der Verein führt den Namen “Kompetenznetzwerk Mechatronik BW“. Der Verein
soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit der Eintragung erhält der
Name des Vereins den Zusatz „e.V.“. Der Sitz des Vereins ist Göppingen.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Bündelung der vorhandenen Kompetenzen bei
Unternehmen, Dienstleistern und wissenschaftlichen Einrichtungen in der Stadt
Göppingen, im Landkreis Göppingen und der Region Stuttgart in einem tragfähigen
Netzwerk. Durch den Verein sollen
a) die Unternehmen in der Stadt Göppingen,
im Landkreis Göppingen und der Region Stuttgart im Wettbewerb gestärkt,
b)
Existenzgründungen erleichtert,
c) Synergien zwischen Unternehmen,
Dienstleistern und wissenschaftlichen Einrichtungen geschaffen und ausgebaut
werden.
Der Verein soll einen wesentlichen Beitrag zur Stärkung des
Wirtschaftsstandortes Göppingen leisten, Arbeitsplätze zukunftsfähig sichern und
die Wertschöpfung in der Stadt Göppingen, im Landkreis Göppingen und in der
Region Stuttgart stärken.
2. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) die Schaffung
von Transparenz und Informationen über das Leistungsspektrum der
Vereinsmitglieder,
b) die Unterstützung zur Sicherung des benötigten
Potenzials an Ingenieuren und weiteren Fachkräften durch Intensivierung der Aus-
und Weiterbildung,
c) den Aufbau einer Plattform für Know-how-Transfer,
d)
die Vermittlung von Kooperationen zwischen Unternehmen in der Region.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des
privaten oder öffentlichen Rechts und jede Personenvereinigung werden, deren
Zweck, Tätigkeit oder fachliches Interesse im Zusammenhang mit der Mechatronik
steht.
2. Die Beitragspflicht bestimmt sich nach § 4.
3. Über die Aufnahme als Mitglied, die schriftlich zu beantragen ist,
entscheidet der Vorstand. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Der
Vorstand ist berechtigt, die Aufnahme in den Verein ohne Angabe der Gründe
abzulehnen. Den Mitgliedern steht kein Rechtsanspruch auf Förderung zu.
4. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austrittserklärung. Diese kann
jederzeit erfolgen und ist schriftlich bei dem Vorstand abzugeben. Der Austritt
ist sofort wirksam;
b) durch Tod des Mitglieds bzw. durch Auflösung der
juristischen Person oder Personenvereinigung;
c) durch Ausschluss. Der
Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied durch
sein Verhalten die Zwecke und Ziele des Vereins wesentlich beeinträchtigt oder
wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im
Rückstand ist. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats ab
Bekanntmachung Berufung zur Mitgliederversammlung eingelegt werden, über die die
Mitgliederversammlung nach Anhörung des Beirats mit der Mehrheit der
Abstimmenden entscheidet. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Legt der
Betroffene keine Berufung ein, so wird der Ausschluss mit dem Ablauf der
Berufungsfrist wirksam.
5. Im Falle ihres Ausscheidens haben die Mitglieder keinen Anspruch auf
Rückzahlung ihrer Beiträge oder eines Anteils am Vereinsvermögen.
§ 4 Beitragspflichten der Mitglieder
1. Die Mittel des Vereins zur Erfüllung seiner Aufgaben werden aufgebracht
durch Mitgliedsbeiträge (Geldbeiträge) als Jahresbeiträge, freiwillige Beiträge
und sonstige Zuwendungen.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstandes über die
Höhe der Jahresbeiträge, die auch als Mindestbeiträge bestimmt werden können.
Die Beitragspflicht für Mitglieder kann unterschiedlich bestimmt werden. Die bis
zum 30.06. des laufenden Jahres eintretenden Mitglieder entrichten den Beitrag
für das ganze Jahr. Ab dem 01.07. wird ein halber Beitrag erhoben.
§ 5 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die
Mitgliederversammlung
c) der Beirat.
2. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane
beschließen.
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier
Jahren gewählt. Er besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und
bis zu sechs weiteren Mitgliedern. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu
wählen; es bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Dem Vorstand obliegt die Leitung
des Vereins und die Führung seiner Geschäfte. Er hat diejenigen
Verwaltungsaufgaben zu erledigen, die durch die Satzung nicht ausdrücklich einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
2. Der 1. und 2. Vorsitzende sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie
sind je einzeln vertretungsberechtigt. Der 2. Vorsitzende hat von seiner
Vertretungsbefugnis nur im Falle einer nicht nur kurzfristigen Verhinderung des
1. Vorsitzenden Gebrauch zu machen. Diese Regelung hat keine Außenwirkung.
3. Der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, beruft den
Vorstand ein und leitet die Sitzungen.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der 1. Vorsitzende oder der 2.
Vorsitzende und mindestens die Hälfte des weiteren Vorstands anwesend sind.
Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den
Ausschlag, bei Wahlen entscheidet das Los. Schriftliche Abstimmung ist zulässig,
wenn alle Vorstandsmitglieder einem Beschluss zustimmen.
5. Der Vorstand kann einen entgeltlich tätigen Geschäftsführer bestellen und
dazu eine Geschäftsstelle einrichten. Aufgabenbereich und Vertretung durch den
Geschäftsführer werden vom Vorstand bestimmt soweit diese Satzung keine
Sonderregelungen enthält. Zu den Sitzungen des Vorstandes ist der
Geschäftsführer jeweils beratend hinzuzuziehen. Wird kein Geschäftsführer
bestellt, so wird diese Aufgabe durch den Geschäftsführer der
Wirtschaftsförderungsgesellschaft Region Stuttgart mbH wahrgenommen.
6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
7. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Auslagen können ersetzt
werden. Soweit ein Vorstandsmitglied zum entgeltlich tätigen Geschäftsführer
bestellt wird, kann er eine angemessene Vergütung erhalten.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel zweimal im Jahr
statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb eines Monats
einberufen werden, wenn
a) es der Vorstand beschließt; dazu ist er
verpflichtet, wenn es das Wohl des Vereins erfordert, besonders dringliche
Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung durch das oberste Vereinsorgan zu
unterbreiten;
b) wenn ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus seinem Amt
ausscheidet;
c) wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder oder der
dritte Teil des Beirates dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes
gegenüber dem 1. oder 2. Vorsitzenden des Vorstandes verlangt.
3. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Angelegenheiten
zuständig:
a) Entgegennahme des Berichts des Vorstandes über die Tätigkeit
des Vereins in der abgelaufenen Zeit,
b) Entgegennahme des Berichts des
Schatzmeisters,
c) Feststellung des Jahresabschlusses nach der
Rechnungsprüfung und die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes,
d)
Entlastung der Mitglieder des Beirats,
e) Bestellung von höchstens zwei
Rechnungsprüfern,
f) Festsetzung der Höhe der Beitragspflichten,
g) Wahl
und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der sonstigen
Organmitglieder,
h) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
einschließlich des Vereinszwecks sowie über die Auflösung des Vereins,
i) als
Berufungsinstanz Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds. Die
Mitgliederversammlung kann dem Vorstand Weisungen erteilen.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom 2. Vorsitzenden des Vorstandes mit einer Frist von mindestens
14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.
5. Anträge zur Mitgliederversammlung, die dem 1. oder 2. Vorsitzenden des
Vorstandes nicht mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich
mitgeteilt werden, können nur zugelassen werden, wenn zwei Drittel der
anwesenden Mitglieder zustimmen.
6. Über Anträge auf Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins kann nur
abgestimmt werden, wenn sie den Mitgliedern mit der Einladung mitgeteilt
sind.
7. Die Mitgliederversammlung wird vom 1., bei dessen Verhinderung vom 2.
Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. Betrifft die Beratung und Abstimmung einer
Angelegenheit diese Leiter, so muss ein anderer Tagungsleiter gewählt
werden.
8. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
9. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen und
Personenvereinigungen sollen diejenigen Persönlichkeiten, welche sie in der
Mitgliederversammlung vertreten, dem Vorstand bekannt geben.
10. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
der Abstimmenden; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag, bei Wahlen entscheidet das Los. Für Satzungsänderungen und für die
Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
Mitglieder erforderlich.
11. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu
fertigen, die vom Protokollführer und vom Sitzungsleiter unterzeichnet wird.
§ 8 Beirat
1. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und zu
unterstützen.
2. Der Beirat soll maximal 10 Personen umfassen. In ihm sollen führende
Repräsentanten aus Wirtschaft, Politik und Wissenschaft vertreten sein, die in
der Öffentlichkeit für den Ansatz der Mechatronik werben.
3. Die Mitgliederversammlung wählt die Beiratsmitglieder auf Vorschlag des
Vorstands jeweils für die Dauer von vier Jahren.
4. Die Beiratsmitglieder wählen aus ihrer Mitte jeweils auf die Dauer von
vier Jahren einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
5. Der Beirat tagt in der Regel zweimal im Jahr. Der Beirat ist einzuberufen,
wenn es die Belange des Vereins erfordern. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit der Abstimmenden. Im Übrigen gelten § 6 Abs. 6 und 7 sowie §
7 Abs. 6, 7, 8 und 10 entsprechend.
§ 9 Abstimmung
Bei allen nach dieser Satzung stattfindenden Abstimmungen werden Enthaltungen
nicht gezählt.
§ 10 Kassen und Rechnungsprüfung
Die Kassen- und Rechnungsführung des Vereins obliegt im Innenverhältnis dem
Schatzmeister nach den Weisungen der übrigen Mitglieder des Vorstandes. Der
Schatzmeister erstattet seine Berichte an die Mitgliederversammlung. Die
Kassenführung ist jährlich durch die von der Mitgliederversammlung gewählten
Rechnungsprüfer zu prüfen.
§ 11 Auflösung des Vereins
Über eine Auflösung des Vereins entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
Mitglieder. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der
1. Vorstandsvorsitzende und der Schatzmeister die gemeinsam
vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Bei einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des
ursprünglichen Vereinszwecks ist das Vermögen des Vereins der Stadt Göppingen
zur ausschließlichen Verwendung für die in der Satzung des Vereins genannten
Zwecke zuzuführen. Eine Rückzahlung der von den Mitgliedern des Vereins
zugeführten Beträge und sonstigen Zuwendungen erfolgt nicht.
Göppingen, den 29.01.2001